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Über uns

Der Verein lebt vom ehrenamtlichen Engagement seiner Mitglieder und von Beiträgen aus der Bürgerschaft.

Wofür wir uns einsetzen

Unsere Satzung vom 23. Juni 2023 nennt als Vereinszweck die Erhaltung und Pflege der Kieselbronner Traditionen, insbesondere:

  • Projekte zum Erhalt des Kieselbronner Ortsbildes durchführen und fördern
  • die Kieselbronner Historie und Mundart pflegen
  • kulturelle Veranstaltungen organisieren

Vorstand

Erster Vorsitzender
Hans Augenstein
Zweiter Vorsitzender
Markus Ziegler
Schriftführer
Joachim Theilmann
Kassier
Roland Augenstein
Beisitzer
Thomas Kraus
Beisitzerin
Pamela Lu
Beisitzer
Markus Mall

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Satzung

Die Satzung wurde am 23. Juni 2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Satzung lesen

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. (1) Der Verein führt den Namen ‚Heimat und Kulturverein Abt Entenfuß‘.
  2. (2) Er hat den Sitz in 75249 Kieselbronn, Reitergasse 14.
  3. (3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen unter der Nummer VR502104.
  4. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Pflege der Kieselbronner Traditionen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Durchführung und Förderung von Projekten zum Erhalt des Kieselbronner Ortsbildes und des den Ort prägenden Landschaftsbildes, durch Pflege der Kieselbronner Historie und Mundart und mit der Organisation von kulturellen Veranstaltungen.

Satzung und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
  3. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  4. (4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
  5. (5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  6. (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelebt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig.
  7. (7) Der Grund der Ausschließung unterliegt nicht der Nachprüfung der ordentlichen Gerichte.
  8. (8) Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der persönlichen Daten (Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankdaten) mitzuteilen. Jegliche Folgen durch fehlerhafte und veraltete Daten gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des letzten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. (1) Die Mitgliederversammlung
  2. (2) Der Vorstand
  3. (3) Die Rechnungsprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a. Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    2. b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
    3. c. Entlastung des Vorstands,
    4. d. Wahl des Vorstands,
    5. e. Wahl der Rechnungsprüfer,
    6. f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung,
    7. g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    8. h. Gebührenbefreiung von einzelnen Mitgliedern,
    9. i. Beteiligung an Gesellschaften,
    10. j. Aufnahme von Darlehen über EUR 1.000,
    11. k. Beschlussfassung über Anträge, die der Vorstand oder einzelne Mitglieder (siehe auch (6)) ihr zur Entscheidung vorlegt,
    12. l. Bestimmung von Ehrenmitgliedern
  2. (2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr.
  3. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. (4) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich per E-Mail und durch Mitteilung im Amtsblatt der Gemeinde Kieselbronn unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie im Amtsblatt der Gemeinde Kieselbronn veröffentlicht wurde oder wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse (postalisch, elektronisch) gerichtet ist.
  5. (5) In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist aufzunehmen:
    1. a. Bericht des Vorstands
    2. b. Bericht des Kassierers
    3. c. Bericht der Rechnungsprüfer
    4. d. Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfern
    5. e. Festsetzung der Beiträge
    6. f. Soweit erforderlich: Wahlen
    7. g. Soweit erforderlich: Satzungsänderungen
    8. h. Anträge
  6. (6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.
  7. (7) Anträge der Mitglieder müssen spätestens 5 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingegangen sein. Bei rechtzeitigem Eingang hat der Leiter der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über später eingegangene Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn die Versammlung dem zustimmt. Dies gilt auch für Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Für Anträge, die die Änderung der Satzung betreffen, siehe § 10.
  8. (8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. (9) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer. Im Falle ihrer Abwesenheit übernimmt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
  10. (10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§8 Der Vorstand

  1. (1) Der Vorstand besteht aus:
    1. a. Dem ersten Vorsitzenden
    2. b. Dem zweiten Vorsitzenden
    3. c. Dem Kassierer
    4. d. Dem Schriftführer

    Sowie einem bis drei Beisitzern, denen besondere Aufgaben zugeordnet werden können.

  2. (2) Der Verein wird vom ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  4. (4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  5. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Der Widerruf der Bestellung von einzelnen Vorstandsmitgliedern ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
  6. (6) Der Vorstand hat das Recht, zu seiner Unterstützung Ausschüsse zu bilden, die beratende Funktionen haben. Über die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen und ihren Befugnissen beschließt der Vorstand. Jedem Ausschuss wird vom Vorsitzenden ein Vorstandsmitglied zugeordnet, das den Ausschuss leitet. Ausschussmitglieder müssen mehrheitlich Vereinsmitglieder sein.
  7. (7) Der Vorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. Er beschließt insbesondere über Geldmittel sowie über Verträge mit Dritten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. (8) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich, auch per E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Sitzung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden.
  9. (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
  10. (10) Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  11. (11) Vereinsordnungen: Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden, sofern diese benötigt werden:
    1. a. Beitragsordnung
    2. b. Datenschutzordnung
    3. c. Hausordnung
    4. d. Ehrenordnung
    5. e. Ausschussordnung

    Vereinsordnungen und deren Änderungen sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

    Regelungen, die grundsätzlich die Rechte und Pflichten von Mitgliedern betreffen, müssen in der Satzung geregelt werden. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die eine Amtszeit von ebenfalls zwei Jahren haben. Die Rechnungsprüfer müssen Vereinsmitglieder sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören oder in irgendeiner Weise an den Vorstand berichten.

Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung des Vereins. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer ist der Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresrechnung vorzulegen.

§ 10 Satzungsänderung

  1. (1) Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  2. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt werden.

§11 Dokumentation von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu dokumentieren und vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kieselbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.6.2023 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.